Startchancen-Programm für BVJ-Schüler, mehr Kinderkrankentage für verbeamtete Lehrkräfte und Engagement für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (16.03.2024)

    (Harry Wunschel) Die Konditionen des Startchancen-Programms für BVJ-Schüler klingen erst einmal gut: In den nächsten 10 Jahren wollen Bund und Land jährlich je 49,4 Mio. € in RLP dafür einsetzen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler zum Bildungserfolg zu führen.

    Da bereits laufende Programme des Landes angerechnet werden, steht ein bedeutender Teil der Landesgelder nicht mehr zur Verfügung. Außerdem sind 60 % der Gelder für die Grundschulen reserviert, weshalb für die BBS nicht mehr so viel übrigbleibt.

    40 % der Gelder sollen als „Chancenbudget“ für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul-/Unterrichtsentwicklung zur Verfügung stehen, wobei 2/3 der Maßnahmen in einem bundesweiten Leitfaden festgelegt sind. Ziel ist die Halbierung des Anteils der Schülerinnen und Schüler, welche die Mindestbildungsstandards verfehlen. Konkret werden auch die Herstellung der Ausbildungsreife und Berufsfähigkeit genannt. Weiterhin werden 30 % der Gelder in "lernförderliche Umgebungen" in Schulen investiert sowie weitere 30 % zur Stärkung multiprofessioneller Teams eingesetzt.

    In einem pädagogischen Begleitprogramm soll die Professionalisierung (der Lehrkräfte) vorangebracht und eine datengestützte Schul-/Unterrichtsentwicklung vorangebracht werden. Daneben gibt es auch eine wissenschaftliche Begleitung.

    Nach bisherigen Überlegungen sollen einige berufsbildende Schulen mit BVJ-Klassen in das Startchancen-Programm aufgenommen werden, wegen fehlender finanzieller Mittel jedoch nicht die BF 1. Da der Programmstart bereits für den 01. August 2024 vorgesehen ist, werden jetzt sehr schnell die zu beteiligenden BBS ausgesucht werden müssen.

    Die meisten Regelungen zur Erleichterung der Kinderbetreuung aus den Corona-Zeiten, wie beispielsweise der Sonderurlaub, wenn die Kita schließt und die Betreuung sonst nicht sichergestellt werden kann, sind am 07. April 2023 ausgelaufen.

    So ist auch die Möglichkeit eines Sonderurlaubes bei einer schweren Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder behinderten Kindes für jedes Kind wieder auf bis zu 7 Arbeitstage pro Jahr, maximal 18 Arbeitstage (Alleinerziehende die doppelte Anzahl) zurückgeführt worden.

    In einer Sonderregelung für 2024 und 2025 sind diese Kinderkrankentage für Beschäftigte vom Bund erhöht worden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist auf 15 Arbeitstage pro Kind (+5) und Elternteil (maximal 35 Tage) und 30 Arbeitstage (+10) für Alleinerziehende (maximal 70 Arbeitstage) heraufgesetzt worden.

    Ab sofort ist auch für verbeamtete Lehrkräfte eine verbesserte Regelung für 2024 und 2025 gültig. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für bis zu 13 Arbeitstage pro Kind und Jahr, maximal für 30 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten eine Beurlaubungsmöglichkeit für bis zu 26 Arbeitstage und maximal 60 Arbeitstage.

    Der vlbs unterstützt ausdrücklich den Brief des Bildungsministeriums an alle Schulen zum Engagement für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und gegen Hass, Hetze und jegliche Form von Extremismus, Rassismus oder Antisemitismus. (Den Brief des Bildungsministeriums finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich oder hier...)

    Auch wenn die Lehrkräfte für die politische Diskussion im Unterricht den Beutelsbacher Konsens beachten müssen, d. h. Schülerinnen und Schüler sind vor unangemessener Beeinflussung zu schützen, bedeutet dies nicht ein absolutes Neutralitätsgebot zu allen Meinungsäußerungen.

    Es ist und bleibt Pflicht der Lehrkräfte, sich für die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Menschenrechte einzusetzen. Äußerungen von Schülerinnen und Schüler dagegen dürfen „keinesfalls unkommentiert oder unreflektiert“ (KMK) gelassen werden. Es ist kein Platz an berufsbildenden Schulen für Extremismus, Rassismus, Diskriminierung, Antisemitismus, Hass und Hetze.

    „Deswegen ist es legitim, darauf hinzuweisen, dass Demonstrationen stattfinden und über sie zu informieren, wenn sie sich ausdrücklich für die Stärkung des demokratischen Rechtsstaates und gegen dessen Zerstörung richten“ (Brief, S. 3).

    2024 02

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